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Oesterreichische Hotelvertragsbedingungen
Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
(1) Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des
Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr
von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst
werden. Die Stornoerklärung muss bis spätestens drei Monate vor dem
vereinbarten Ankunftstag des Gastes in Händen des Vertragspartners sein.
(2) Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des
Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch
einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr
im Ausmaß des Zimmerpreises für drei Tage zu bezahlen.
Die Stornoerklärung muss bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten
Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.
(3) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18
Uhr des vereinbarten Tages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten,
es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(4) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen
der Raum (die Räume) bis spätestens 21 Uhr des folgenden Tages
reserviert.
(5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung
nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung
des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muss jedoch in
Abzug bringen, was er sich infolge Nichtinanspruchnahme seines
Leistungsangebotes erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der
bestellten Räume erhalten hat. Erfahrungsgemäß werden in den meisten
Fällen die Ersparungen des Betriebes infolge des Unterbleibens der
Leistung 20 Prozent des Zimmerpreises sowie 30 Prozent des
Verpflegungspreises betragen.
(6) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der
nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu
bemühen. (§ 1107 ABGB).
Beendigung der Beherbergung
Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet
er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der
Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Dem
Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der
in Anspruch genommenen Räume, den Umstünden entsprechend, zu bemühen.
Es gelten die österreichischen Vertragsbedingungen - Download unter:
http://www.hotelverband.at/down/AGBH_061115.pdf
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